Lehrverhältnis
Wichtigste Pflicht ist die
Ausbildung gemäß den Berufsbild-Verordnungen, entweder selbst oder durch geeignete
Ausbilder (zu deren besonderem Status siehe oben Pkt. B).
Lehrlinge dürfen nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die mit dem Wesen der Ausbildung vereinbar sind.