Lehrvertrag
Bei Lehrverhältnissen ist die Ausfertigung eines schriftlichen Lehrvertrages zwingend. Für die gültige Begründung eines Lehrverhältnisses ist die Schriftform aber nicht erforderlich.Das Lehrverhältnis wird schon durch den Eintritt des Lehrlings in die fachliche Ausbildung und Tätigkeit begründet und den Lehrvertrag geregelt (§ 12 Abs. 1 BAG). Man darf sich nicht der Illusion hingeben, dass noch kein Lehrverhältnis bestehe, solange die schriftliche Ausfertigung des Lehrvertrages noch nicht erfolgt sei. Schon die Einigung begründet das Lehrverhältnis.

