Betriebsübergang
Haftung
Sofern andere Gesetze nicht Arbeitnehmer-Günstigeres bestimmen, haften – ausgenommen bei Erwerben im Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung oder im Konkursverfahren – Veräußerer und Erwerber zur ungeteilten Hand für vor dem Übergang begründete arbeitsrechtliche Verpflichtungen (§ 6 AVRAG).
