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C. Haftungen der Beteiligten und Regressrecht des Nachfolgers (Schrank)

92. LfgJuli 2023

 

Betriebsübergang

Haftung

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Sofern andere Gesetze nicht Arbeitnehmer-Günstigeres bestimmen, haften – ausgenommen bei Erwerben im Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung oder im Konkursverfahren – Veräußerer und Erwerber zur ungeteilten Hand für vor dem Übergang begründete arbeitsrechtliche Verpflichtungen (§ 6 AVRAG).

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