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H. Tragung von Ausbildungskosten (Schrank)

96. LfgJuli 2025

 

1. Zwingende Arbeitszeit- und Kostentragung durch den Arbeitgeber?

Aus-, Fort- und Weiterbildungskosten

104a
Unter der Überschrift „Aus-, Fort- und Weiterbildung“ sieht § 11b Abs. 1 AVRAG seit 28. 3. 2024 ohne Übergangsausnahmen oder Übergangserleichterungen, also gleichsam „überfallsartig“, Folgendes vor:

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