1. Zwingende Arbeitszeit- und Kostentragung durch den Arbeitgeber?
Aus-, Fort- und Weiterbildungskosten
Unter der Überschrift „Aus-, Fort- und Weiterbildung“ sieht § 11b Abs. 1 AVRAG seit 28. 3. 2024 ohne Übergangsausnahmen oder Übergangserleichterungen, also gleichsam „überfallsartig“, Folgendes vor:
