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D. Umstiegsvereinbarung auf die Abfertigung Neu? (Schrank)

97. LfgJänner 2026

 

Betriebliche Mitarbeitervorsorge (Abfertigung Neu)

Dienstvertrag

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Wie in Kapitel 46 Pkt. E/6 näher dargestellt, ermöglicht § 47 BMSVG den einzelvertraglichen (bei Willensmängeln notfalls anfechtbaren: OGH LE-AS 45.2.2.Nr.8) Umstieg auf die beitragsorientierte Abfertigung Neu in zwei Varianten: als bloßen Teilübertritt für die Zukunft, welche die bisherige Abfertigungsanwartschaft („eingefroren“) im alten Recht belässt, oder aber als Vollübertritt auch für die Vergangenheit, mit BV-Übertragungsbetrag.

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