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Landesspitäler - OGH 28.11.2002, 8 ObA 202/02t

9. LfgJuni 2003

68.3.2.Nr.1

§ 33 ArbVG
§ 36 ArbVG
Art. 21 Abs. 2 B-VG

1. Nach Art. 21 Abs. 2 B-VG obliegt den Ländern auch die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes der Bediensteten und der Personalvertretung der Länder, soweit die Bediensteten nicht in Betrieben tätig sind.

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