68.3.2.Nr.1
§ 33 ArbVG
§ 36 ArbVG
Art. 21 Abs. 2 B-VG
1. Nach Art. 21 Abs. 2 B-VG obliegt den Ländern auch die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes der Bediensteten und der Personalvertretung der Länder, soweit die Bediensteten nicht in Betrieben tätig sind.

