68.2.4.Nr.1
Art. 7, 18 Abs. 1, 89 Abs. 2 B-VG
Art. 5 StGG
Art. 1 1. ZP EMRK
BB-PensionsG, Art. 12 PensionsreformG 2001
1. Der Gesetzgeber hat mit dem BB-PensionsG in - grundsätzlich veränderbare - Vertragspositionen eingegriffen, die insbesondere durch die „Jeweilsklausel“ für den einzelnen Bediensteten der ÖBB im Ergebnis keine Gewähr für die Unabänderbarkeit seiner pensionsrechtlichen Position bot.

