66.1.1.Nr.8
§ 65 Abs. 1 Z. 1, 4, 5, 6 bis 8 und Abs. 2 ASGG
§ 67 Abs. 1 Z. 2 ASGG
§ 68 ASGG
§ 361 Abs. 1 Z. 1 ASVG
§ 364 ASVG
§ 367 Abs. 1 ASVG
1. Außerhalb von Säumnisfällen setzt jede Klage einen Bescheid des Versicherungsträgers voraus, der „darüber“, dh über den der Leistungssache zugrundeliegenden Anspruch des Versicherten ergangen sein muss; dies gilt auch für Feststellungsbegehren nach § 65 Abs. 2 ASGG.

