65.5.2.Nr.1
ZPO
1. Der Arbeitnehmer ist berechtigt, seine Arbeitsleistung solange zurückzuhalten, bis der Arbeitgeber einen bereits fällig gewordenen Lohnrückstand gezahlt hat. Die Behauptungs- und Beweispflicht für Umstände, die es rechtfertigen, dem Arbeitnehmer trotz aufrechten Arbeitsverhältnisses den Lohn zu verweigern, trifft im Prozess den Arbeitgeber.

