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Lohnrückstand - OGH 15.4.1999, 8 ObA 68/99d

1. LfgJuni 2000

65.5.2.Nr.1

ZPO

1. Der Arbeitnehmer ist berechtigt, seine Arbeitsleistung solange zurückzuhalten, bis der Arbeitgeber einen bereits fällig gewordenen Lohnrückstand gezahlt hat. Die Behauptungs- und Beweispflicht für Umstände, die es rechtfertigen, dem Arbeitnehmer trotz aufrechten Arbeitsverhältnisses den Lohn zu verweigern, trifft im Prozess den Arbeitgeber.

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