65.3.1.Nr.1
§ 62 Z 1 ArbVG
§ 62a ArbVG
§ 53 Abs. 1 ASGG
1. Mit der dauernden Betriebseinstellung endet sowohl die Funktion des Betriebsrats gemäß § 62 Z 1 ArbVG vorzeitig als auch dessen in § 53 Abs. 1 normierte Partei- und Prozessfähigkeit.
65.3.1.Nr.1
§ 62 Z 1 ArbVG
§ 62a ArbVG
§ 53 Abs. 1 ASGG
1. Mit der dauernden Betriebseinstellung endet sowohl die Funktion des Betriebsrats gemäß § 62 Z 1 ArbVG vorzeitig als auch dessen in § 53 Abs. 1 normierte Partei- und Prozessfähigkeit.
