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Fehlende inländische Gerichtsbarkeit (Immunität) Internationale Atomenergie-Behörde? - OGH 25.4.2024, 8 ObA 10/24i

73. LfgOktober 2024

65.1.2.Nr.14

Art. III, Abschn. 9, Art. VIII Abschn 19, 20, Art. XIX Abschn 50 Amtssitzabkommen IAEO
Art. XV Statuten IAEO
Art. 6 Abs. 1, Art. 13 EMRK

1. Die Befreiung internationaler Organisationen und ihrer Vermögen von nationaler Gerichtsbarkeit (Immunität) ergibt sich regelmäßig aus den einschlägigen internationalen Abkommen oder den zwischen ihnen und der Republik geschlossenen Abkommen (Amtssitzabkommen).

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