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Fehlende inländische Gerichtsbarkeit (Immunität) - OGH 18.8.2016, 9 ObA 73/16z

50. LfgFebruar 2017

65.1.2.Nr.7

§ 42 JN
§ 104 JN
Art 18 Abs. 1 B-VG
Art 6 EMRK
Art. VIII Abschnitt 19 Amtssitzabkommen IAEA

1. Die Befreiung internationaler Organisationen und ihrer Vermögen von nationaler Gerichtsbarkeit (Immunität) ergibt sich aus internationalen Abkommen oder mit ihnen geschlossenen Abkommen (Amtssitzabkommen).

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