63.7.1.Nr.2
Art. 44 Abs. 2 Satz 1 erster HS DVO (EG) Nr. 987/2009
Koordinierung soziale Sicherheit VO (EG) Nr. 883/2004
Art. 21 AEUV
§ 227a ASVG bzw.
§ 116a GSVG
1. Wenn die betreffende Person die Voraussetzung der Ausübung einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit für die Berücksichtigung von in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Kindererziehungszeiten bei der Gewährung einer Altersrente durch den zur Zahlung dieser Rente verpflichteten Mitgliedstaat nicht erfüllt, ist Art. 44 Abs. 2 DVO (EG) Nr. 987/2009, so der EuGH, dahin auszulegen, dass dieser Mitgliedstaat nach Art. 21 AEUV diese Zeiträume zu berücksichtigen hat, sofern diese Person ausschließlich in diesem Mitgliedstaat gearbeitet und Beiträge entrichtet hat, und zwar sowohl vor als auch nach der Verlegung ihres Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat, in dem sie diese Zeiten zurückgelegt hat.

