63.6.1.Nr.34
§ 1 Abs. 1 Z. 1 SchwerarbeitsV
§ 4 Abs. 4 APG
§ 7 BäckAG 1996
§ 9 BäckAG 1996
§ 12 AZG
§ 247 Abs. 1 und 2 ASVG
§ 607 Abs. 14 ASVG
1. Nach § 1 Abs. 1 Z 1 SchwerarbeitsV. gelten Tätigkeiten dann als besonders belastend bzw. als Schwerarbeit (§ 607 Abs. 14 ASVG bzw. § 4 Abs. 4 APG), wenn sie in einem Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht (unregelmäßige Nachtarbeit), das heißt, zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr, jeweils im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat erbracht werden, sofern in diese Arbeitszeit nicht überwiegend Arbeitsbereitschaft fällt.

