63.6.1.Nr.30
§ 1 Abs. 1 Z. 4 und Abs. 2 SchwerarbeitsV
§ 87 Abs. 1 ASGG
§ 607 Abs. 14 ASVG
§ 4 Abs. 3 Z. 1 APG
§ 21 BUAG
§ 21a BUAG
1. Gemäß § 87 Abs. 1 ASGG ist das Gericht zur amtswegigen Prüfung aller entscheidungsrelevanten Tatsachen verpflichtet, wenn sich aus dem Vorbringen, aus Beweisergebnissen oder dem Akteninhalt Hinweise auf bestimmte entscheidungswesentliche Tatumstände ergeben.

