63.6.1.Nr.24
§ 247 Abs. 2 ASVG
§ 607 Abs. 14 ASVG
§ 4 Abs. 3 APG iVm SchwerarbeitsV
1. Anspruch auf Schwerarbeitspension besteht, wenn der Versicherte in den letzten 240 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Beitragsmonate aufgrund von Tätigkeiten unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen (Schwerarbeitszeiten), erworben hat.

