63.5.1.Nr.22
§ 107 Abs. 1 ASVG
§ 296 Abs. 4 ASVG
Art. 72 DVO (EG) 987/2009
1. Der (Rückforderungs-)Tatbestand § 107 Abs. 1 ASVG gilt sinngemäß für alle Konstellationen, in denen sich zufolge einer nachträglichen Feststellung ergibt, dass zwei einander ausschließende (Sozialversicherungs-)Leistungen für denselben Zeitraum gewährt wurden.

