63.3.2.Nr.12
§ 86 Abs. 3 Z 1 ASVG
§ 122 Abs. 4 ASVG
§ 252 Abs. 2 Z 3 ASVG
§ 1 Abs. 1 BEinstG
1. Nach stRsp ist erwerbsunfähig im Sinn des § 252 Abs. 2 Z 3 ASVG, wer infolge Krankheit oder Gebrechens nicht imstande ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen nennenswerten Verdienst zu erzielen.

