63.2.2.Nr.4
§ 236 Abs. 4b
§ 367 Abs. 1, 2 und 3 lit. a ASVG
§ 67 Abs. 1 ASGG
1. Der Versicherungsfall des Alters, eine primäre Leistungsvoraussetzung der Pensionsversicherung, gilt mit der Erreichung des Anfallsalters für eine Alterspension als eingetreten. Dies war hier unstrittig mit Erreichung des 62. Lebensjahres der Fall, daher im Jänner 2016.

