63.2.1.Nr.14
§ 108h Abs. 1a ASVG
§ 775 Abs. 1 und 6 ASVG
Art. 7 B-VG
1. Es steht nicht in Zweifel, dass die (erstmalige) Anpassung der im Juni 2022 angefallenen Alterspension ab 1. Jänner 2023 so zu erfolgen hat, dass das Gesamtpensionseinkommen um 2,9 % zu erhöhen ist.

