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Vergleichspension Splitting für über 47 Versicherungsjahre? - OGH 19.5.2021, 10 ObS 28/21x

65. LfgFebruar 2022

63.1.3.Nr.7

§ 261 Abs. 1 und 6 ASVG
§ 607 Abs. 23 ASVG

1. In Bezug auf § 607 Abs. 23 ASVG sowie § 261 Abs. 6 ASVG in der am 31.12.2003 geltenden Fassung (BGBl I 2001/33) trifft das Gesetz eine klare und eindeutige Regelung.

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