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Fristerstreckung bei neuerlichem Pensionsantrag? Sonstige Diskriminierung unter 50-jähriger? - OGH 1.9.2020, 10 ObS 100/20h

62. LfgFebruar 2021

62.8.1.Nr.3

§ 222 Abs. 1 und 2 ASVG
§ 223 Abs. 1 Z 2 ASVG
§ 234 ASVG
§ 235 Abs 1 ASVG
§ 236 Abs. 1 Z 1, Abs 2 Z 1 und Abs. 3 ASVG

1. Der Anspruch auf jede der im § 222 Abs. 1 und 2 ASVG angeführten Leistungen (also auch für die Invaliditätspension) ist an die allgemeine Voraussetzung geknüpft, dass die Wartezeit durch Versicherungsmonate iSd Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt ist (§ 236 ASVG).

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