62.6.1.Nr.29
§ 99 Abs. 1 und Abs. 3 Z. 1 lit. a ASVG
1. Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine laufende Leistung nicht mehr vorhanden, so ist die Leistung zu entziehen, wenn der Anspruch nicht bereits ohne weiteres Verfahren erlischt (§ 99 Abs. 1 ASVG).

