62.6.1.Nr.11
§ 303 Abs. 2 und 3 ASVG
1. Nach § 303 Abs. 2 ASVG sind Rehabilitationsmaßnahmen nach Abs. 1 nur solche, durch die mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Dauer Invalidität oder Berufsunfähigkeit beseitigt oder vermieden werden kann und die geeignet sind, mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt auf Dauer sicherzustellen.

