62.5.1.Nr.6
§ 86 Abs. 3 Z 2 Satz 3 ASVG
§ 273 Abs. 1 ASVG
1. § 86 Abs. 3 Z 2 Satz 3 ASVG will Versicherte vom Leistungsbezug ausschließen, die zwar objektiv nicht mehr in der Lage sind, ihrer versicherten Tätigkeit nachzugehen, aber auf Kosten ihrer Gesundheit oder aus Entgegenkommen ihres Arbeitgebers ihre bisherige Berufstätigkeit fortsetzen.

