62.4.1.Nr.9
§ 255 Abs. 4 ASVG
1. Auch wenn die Zeiten aus der (gemäß verbliebenem Leistungskalkül nicht mehr ausübbaren) Nebentätigkeit als Hausbesorger in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag 120 Monate erreichen, resultiert daraus kein Tätigkeitsschutz iSd § 255 Abs. 4 ASVG, wenn diese Tätigkeit nur untergeordnet neben anderen versicherten Erwerbstätigkeiten ausgeübt wurde und ohne diese anderen Tätigkeiten nicht mindestens 120 Monate verbleiben.

