62.3.1.Nr.16
§ 273 ASVG
§ 255 ASVG
1. Bei prognostizierten Krankenständen von fünf bis sechs Wochen jährlich ist nach stRsp kein Ausschluss vom Arbeitsmarkt anzunehmen.
62.3.1.Nr.16
§ 273 ASVG
§ 255 ASVG
1. Bei prognostizierten Krankenständen von fünf bis sechs Wochen jährlich ist nach stRsp kein Ausschluss vom Arbeitsmarkt anzunehmen.
