62.3.1.Nr.12
§ 253e Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ASVG
§ 254 Abs. 1 ASVG
1. Nach § 253e Abs. 1 Satz 1 ASVG haben Versicherte Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für die Invaliditätspension (§ 254 Abs. 1) erfüllen, wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden.

