62.2.3.Nr.1
§ 255 Abs. 3a Z 4 und Abs. 3b ASVG
1. Versicherten in ungelernten Berufen gebührt, sofern die Voraussetzungen des Abs. 4 nicht erfüllt sind, Invaliditätspension erst dann, wenn sie keine auf dem Arbeitsmarkt noch bewertete Tätigkeit verrichten können.

