62.2.2.Nr.6
§ 255 Abs. 3 ASVG
1. Gehbehinderungen schließen nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt aus, wenn der Versicherte ohne wesentliche Einschränkung ein öffentliches Verkehrsmittel benützen und vorher sowie nachher ohne unzumutbare Pausen und mit angemessener Geschwindigkeit eine Strecke von jeweils zumindest fünfhundert Meter zu Fuß zurücklegen kann.

