62.2.1.Nr.3
§ 254 Abs. 1 Z 1
§ 669 Abs. 5 ASVG
idF SRÄG 2012 bzw. BGBl. I 2015/2
1. Die/der Versicherte muss nach der neuen Gesetzeslage für eine Weitergewährung der bisher befristeten Pension nicht beweisen, dass eine Besserung des Gesundheitszustands (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) ausgeschlossen ist (eine Besserung unmöglich oder an Gewissheit grenzend unwahrscheinlich ist).

