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Heilbademeister und Heilmasseur - OGH 10.6.2008, 10 ObS 35/08g

26. LfgFebruar 2009

62.2.1.Nr.1

§ 255 Abs. 1, 2 und 3 ASVG

1. Ein 130 bis 210 Stunden umfassender Kurs für Sanitätshilfsdienste liegt weit unter dem Maß, das allgemein nach den Ausbildungsvorschriften für einen Lehrberuf gefordert wird. Daran ändern auch Fortbildungskurse im Zusammenhang mit der Tätigkeit nichts.

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