62.2.1.Nr.1
§ 255 Abs. 1, 2 und 3 ASVG
1. Ein 130 bis 210 Stunden umfassender Kurs für Sanitätshilfsdienste liegt weit unter dem Maß, das allgemein nach den Ausbildungsvorschriften für einen Lehrberuf gefordert wird. Daran ändern auch Fortbildungskurse im Zusammenhang mit der Tätigkeit nichts.

