62.1.3.Nr.20
§ 273 Abs. 1 ASVG
Gehaltsordnung Kollektivvertrag für Handelsangestellte
1. Fragen des sozialen Abstiegs können stets nur einzelfallbezogen beurteilt werden.
62.1.3.Nr.20
§ 273 Abs. 1 ASVG
Gehaltsordnung Kollektivvertrag für Handelsangestellte
1. Fragen des sozialen Abstiegs können stets nur einzelfallbezogen beurteilt werden.
