61.8.1.Nr.7
§ 53b Abs. 2 Z. 1 und Z. 2, Abs. 3 Z. 1 und Z. 2, Abs. 4 ASVG
§ 2 Abs. 2, 3 und 4 EFZV
1. Zuschüsse für die Entgeltfortzahlung gebühren nur Dienstgebern, die „in ihrem Unternehmen regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmer“ beschäftigten.
61.8.1.Nr.7
§ 53b Abs. 2 Z. 1 und Z. 2, Abs. 3 Z. 1 und Z. 2, Abs. 4 ASVG
§ 2 Abs. 2, 3 und 4 EFZV
1. Zuschüsse für die Entgeltfortzahlung gebühren nur Dienstgebern, die „in ihrem Unternehmen regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmer“ beschäftigten.
