61.7.2.Nr.1
§ 176 Abs. 1 Z 2 und 6 ASVG
§ 213a ASVG
1. Das für eine Integritätsabgeltung erforderliche Element der „grob fahrlässigen Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften“ ist bei der bloß gleichgestellten Berufskrankheit einer Hepatitis C eines freiwilligen Blutspenders nicht erfüllbar.

