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Wesentliche Änderung der Verhältnisse für Erhöhung? Änderung um mindestens 10%? - OGH 17.12.2024, 10 ObS 110/24k

75. LfgJuni 2025

61.5.3.Nr.6

§ 183 Abs. 1 ASVG
§ 210 Abs. 1 ASVG

1. Wird ein Versehrter neuerlich durch einen Arbeitsunfall geschädigt, so ist nach § 210 Abs. 1 ASVG eine Gesamtrente festzustellen, sofern die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit aus den Fällen mindestens 20 vH erreicht.

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