61.5.3.Nr.6
§ 183 Abs. 1 ASVG
§ 210 Abs. 1 ASVG
1. Wird ein Versehrter neuerlich durch einen Arbeitsunfall geschädigt, so ist nach § 210 Abs. 1 ASVG eine Gesamtrente festzustellen, sofern die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit aus den Fällen mindestens 20 vH erreicht.

