61.2.1.Nr.8
§ 175 Abs. 2 Z. 1 ASVG
1. Versichert ist der mit der Beschäftigung zusammenhängende direkte Weg zur und von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte, der in der Absicht zurückgelegt wird, die versicherte Tätigkeit aufzunehmen bzw. nach ihrer Beendigung wieder in den privaten Wohnbereich zurückzukehren.

