61.1.4.Nr.17
§ 175 Abs. 1 ASVG
§ 176 Abs. 1 Z 7 lit. a ASVG
1. Von der Rsp wird der Unfall für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung dahin umschrieben, dass es sich um ein zeitlich begrenztes Ereignis - beispielsweise eine Einwirkung von außen, ein abweichendes Verhalten, eine außergewöhnliche Belastung - handelt, das zu einer Körperschädigung (oder zum Tod) geführt hat.

