61.1.4.Nr.15
§ 175 ASVG
1. Ist nach den festgestellten Tatsachen davon auszugehen, dass an der Halswirbelsäule eine wesentliche Vorschädigung im Unfallzeitpunkt bestanden hat und auch relativ häufig vorkommende alltägliche Ereignisse, wie etwa ein ruckartiges Aufstehen, zum Auftreten des zentromedullären Syndroms geführt hätten, kommt es allein darauf an, dass der Schaden auch bei einer „Alltagsbelastung“ in absehbarer Zeit eingetreten wäre.

