61.1.3.Nr.10
§ 175 Abs. 1 ASVG
§ 502 Abs. 1 ZPO
1. Auch bei einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung besteht der Unfallversicherungsschutz nicht in jedem Fall durchgehend vom Beginn bis zum Ende der Veranstaltung.
61.1.3.Nr.10
§ 175 Abs. 1 ASVG
§ 502 Abs. 1 ZPO
1. Auch bei einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung besteht der Unfallversicherungsschutz nicht in jedem Fall durchgehend vom Beginn bis zum Ende der Veranstaltung.
