61.1.3.Nr.2
§ 90 B-KUVG
§ 175 Abs. 1 ASVG
1. Sportunfälle gelten nur dann als Arbeitsunfälle im Rahmen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung, wenn die sportliche Betätigung zum „allgemeinen Programm“ der Gemeinschaftsveranstaltung gehört.
61.1.3.Nr.2
§ 90 B-KUVG
§ 175 Abs. 1 ASVG
1. Sportunfälle gelten nur dann als Arbeitsunfälle im Rahmen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung, wenn die sportliche Betätigung zum „allgemeinen Programm“ der Gemeinschaftsveranstaltung gehört.
