61.1.1.Nr.14
§ 90 Abs. 1 B-KUVG
§§ 88 ff B-KUVG
1. Gemäß § 90 Abs. 1 B-KUVG setzt die Anerkennung als Dienstunfall voraus, dass sich der Unfall im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion ereignet hat.

