59.2.2.Nr.1
§ 1 Abs. 3 Z 5 IESG
§ 11 IESG
§ 3 Abs. 1 AVRAG
§ 6 AVRAG
§ 11 AVRAG
§ 879 ABGB
1. Es bleibt beim Ausschluss von Insolvenz-Ausfallgeld für rückständige Lohnansprüche, die noch gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber fällig waren, wenn zwar der ehemalige Arbeitgeber in Insolvenz verfallen ist, die Arbeitsverhältnisse aber auf den Übernehmer gemäß § 3 Abs. 1 AVRAG übergegangen sind, sodass Veräußerer und Übernehmer gemäß § 6 Abs. 1 AVRAG solidarisch für die offenen Ansprüche haften.

