59.2.1.Nr.7
§ 1 Abs. 2 IESG
§ 3c IESG
§ 3d Abs. 1 Z 2 IESG
§ 7 Abs. 1, 3, 6 BPG
§ 120 ArbVG
1. Schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 3c IESG ergibt sich klar, dass nur Arbeitnehmer mit besonderem Kündigungs- und Entlassungsschutz nach den explizit genannten oder gleichartigen Gesetzesbestimmungen erfasst sind, aber nicht Arbeitnehmer, die ihren Kündigungs- und Entlassungsschutz aus anderen Bestimmungen ableiten, denen es an Gleichartigkeit mangelt (hier also des ArbVG).

