58.3.1.Nr.27
§ 3 Abs. 3 Satz 2 FamZeitbG
§ 12 Abs. 7 FamZeitbG
§ 71 AVG
1. Der Antrag auf Familienzeitbonus muss bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens binnen 91 Tagen ab dem Tag der Geburt gestellt werden.
58.3.1.Nr.27
§ 3 Abs. 3 Satz 2 FamZeitbG
§ 12 Abs. 7 FamZeitbG
§ 71 AVG
1. Der Antrag auf Familienzeitbonus muss bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens binnen 91 Tagen ab dem Tag der Geburt gestellt werden.
