58.3.1.Nr.22
§ 2 Abs. 1 Z. 3, Z. 4, Abs. 3, Abs. 4 FamZeitbG
§ 3 Abs. 1 FamZeitbG
§ 7 Abs. 3 letzter Satz FamZeitbG
Art. 4, 5, 6, 8, 20 Abs. 6 RL (EU) 2019/1158
1. Ein gemeinsamer Haushalt liegt nach § 2 Abs. 3 FamZeitbG dann vor, wenn der Vater, das Kind und der andere Elternteil in einer dauerhaften Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft an derselben Wohnadresse leben und alle drei an dieser Adresse auch hauptwohnsitzlich gemeldet sind, wobei eine bis zu zehn Tagen verspätet erfolgte Hauptwohnsitzmeldung des Kindes an dieser Wohnadresse nicht schadet.

