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91-tägiger gemeinsamer Hauptwohnsitz auch bei getrennt lebenden Eltern mit Variante 365 + 61 Tage (12 + 2)? - OGH 16.4.2020, 10 ObS 119/19a

61. LfgOktober 2020

58.1.2.Nr. 35

§ 2 Abs. 6 Satz 1 KBGG idF BGBl I 2019/24
§ 2 Abs. 1 Z. 2, Abs. 6 und Abs. 8 KBGG
§ 24b Abs. 2 KBGG
§ 50 Abs. 23 KBGG

1. Nach § 2 Abs. 6 Satz 1 KBGG idnF BGBl I 2019/24 liegt ein gemeinsamer Haushalt „nur dann vor, wenn der Elternteil und das Kind in einer dauerhaften (mindestens 91 Tage durchgehend) Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft an derselben Wohnadresse leben und beide an dieser Adresse auch hauptwohnsitzlich gemeldet sind.“

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