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Einzelfragen: Beihilfe zum KBG - Ab wann ohne im Antrag gewählte Bezugsdauer? - OGH 16.9.2025, 10 ObS 81/25x

77. LfgFebruar 2026

58.1.1.Nr.121

§ 14 Abs. 1 Satz 1 KBGG
§ 4 Abs. 2 KBGG
§ 9 Abs. 4 KBGG

1. Die Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld gebührt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 KBGG „längstens für 365 Tage ab erstmaliger Antragstellung“ und nur solange Anspruch auf pauschales Kinderbetreuungsgeld besteht.

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