58.1.1.Nr.111
§ 2 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 KBGG
1. Insbesondere im Kontext der Bezugsvariante “365 Tage + 61 Tage„ (früher: “12 Monate + 2 Monate„) ist § 24b Abs. 2 KBGG teleologisch dahin zu reduzieren, dass bei getrennt lebenden Eltern, die sich für einen abwechselnden Bezug von einkommensabhängigem KBG entscheiden, eine “dauerhafte„ Wohnund Wirtschaftsgemeinschaft an derselben Wohnadresse auch dann als erfüllt gilt, wenn diese nur von 61-tägiger Dauer ist und das Kind anschließend wieder in den Haushalt des anderen Elternteils zurückkehrt.

