58.1.1.Nr.102
§ 2 Abs. 1 Z. 2 iVm Abs. 6 KBGG
§ 8 Abs. 1 MeldeG
Art. 28 ff EinwohnerevidenzG Polen (EEG)
1. War die Frage der Vergleichbarkeit der Meldesysteme von Österreich und Polen mangels Bekämpfung im ersten Rechtsgang weder vom Berufungsgericht noch vom OGH zu prüfen, ist sie abschließend erledigt und kann im zweiten Rechtsgang nicht wieder aufgerollt werden.

